Arbeitsrecht Abmahnung
- Wer als Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen möchte, muss den entsprechenden Arbeitnehmer zunächst einmal abmahnen, bevor er zu demharten Mittel der Kündigung greift. Die Abmahnung hat jedoch auch den Sinn, dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass er Gefahr läuft, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Diese Warnung muss der Arbeitnehmer ernst nehmen können. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu oft ab, ohne die angedrohte Kündigung tatsächlich auszusprechen, kann dies dazu führen, dass dem Arbeitnehmer durch die zahlreichen folgenlosen Abmahnungen nicht ausreichend klar gemacht wurde, dass sein Arbeitsplatz tatsächlich gefährdet war, und der Arbeitgeber deshalb vor den Arbeitsgerichten mit der Kündigung scheitert (BAG, 2 AZR 609/00).
Anmerkung RA Kling: Abmahnungen sind die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sollten diese bereits zu oft über längere Zeit ausgesprochen worden sein, ohne dass eine Kündigung folgte, ist es wichtig, dass die letzte Abmahnung besonders eindringlich gestaltet wurde, damit der Arbeitnehmer die Warnung wieder ernst nehmen muss.
Aufhebungsvertrag
- Aufhebungsverträge dienen der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen im gegenseitigen Einvernehmen. Sie enthalten meistens eine Abfindungsregelung, die oftmals mit der Klausel versehen ist, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen seien. Diese Klausel ist nach Sinn und Zweck auszulegen, weshalb solche Beträge nicht ausgeschlossen sind, die noch nicht abgerechnet und unstreitig sind, sofern sie in der Abfindungsregelung nicht bereits berücksichtigt wurden. (LAG Hamm, 16 Sa 1152/ 00).
Anmerkung RA Kling: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist zumindest gedanklich immer hochzurechnen, welche Beträge noch abzurechnen und demnach auch noch auszuzahlen sind.
Firmenwagen
- Ist dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung überlassen, so handelt es sich dabei um regelmäßiges Arbeitseinkommen (Sachbezug). Dieser ist auch während des Mutterschutzes fortlaufend zu gewähren (BAG, 5 AZR 240/99).
Weihnachtsgeld
- Es besteht die Möglichkeit, Weihnachtsgeld nur für „Fleißige“ zu zahlen, die im abgelaufenen Jahr mit besonderen Leistungen aufgefallen sind. (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 1193/99).
Anmerkung RA Kling: In diesem Zusammenhang ist auf die Bewertung sogenannter betrieblicher Übungen zu achten.
Fristgerechte = fristlose Kündigung?!
- Eine zunächst ausgesprochene fristgerechte Kündigung kann unter Umständen trotzdem zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer sich auf diese hin an den Arbeitgeber wendet und ihm mitteilt, „ich komme nicht mehr“. Diese Erklärung ist im Zweifel als fristlose Kündigung anzusehen, so dass das Arbeitsverhältnis ab dieser Willenserklärung endet (LAG Rheinland-Pfalz, 8 (4) Sa 1330/95).
Mutterschutzrecht – aktuelle Änderungen
- Ab dem 20.6.2002 gelten folgende drei Neuerungen: 1) Die bisher nur bei medizinischen Frühgeburten geltende Regelung zur Verlängerung der Schutzfrist bzw. der Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach der Geburt wird auf alle Fälle einer Geburt vor dem mutmaßlichen Entbindungstag ausgedehnt. 2) Für Mütter, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses an eingeräumt. 3) Der neu eingeführte § 17 Mutterschutzgesetz regelt den Erholungsurlaub der schwangeren Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Ausfallzeiten.
Betriebsübergang – aktuelle Änderungen
- Mit Wirkung vom 1.4.2002 ist der § 613a BGB ergänzt worden. Diese Vorschrift regelt die Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Eigentümer. Jetzt wurde ergänzt, dass auch gesetzlich ein Recht der Beschäftigten besteht, der Übertragung des Beschäftigungsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen. Dafür besteht eine Frist von einem Monat nach Kenntnis über den Betriebsübergang. Weiterhin ist gesetzlich geregelt worden, dass der alte und der neue Inhaber gegenüber dem Beschäftigten eine Informationspflicht betreffend den Betriebsübergang zu erfüllen haben.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens und unabhängig von einer eventuellen Unterrichtungspflicht des Betriebsrates. Die Information muss schriftlich erfolgen.
Anmerkung RA Kling: Zu dem nicht ernst genug zu nehmenden Thema Betriebsübergang wurden mit der aktuellen Regelung weitere auch bisher bereits zu berücksichtigende Aspekte normiert.
Erbrecht
Unvollständiges Testament
- Grundsätzlich besteht durch die Testierfähigkeit eine weitreichende Selbstbestimmung des Erblassers. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass bei der Erstellung eines Testaments bestimmte Vermögensbestandteile übersehen werden. Dann muss das Testament entsprechend ausgelegt werden. Wurden z. B. mehrere Erben (etwa als Vermächtnisnehmer) eingesetzt und auf diese das Vermögen verteilt, dabei jedoch etwas vergessen, so fehlt die Verfügung bezüglich dieses übrigen Nachlasses. Nur durch Auslegung kann dann ermittelt werden, wem dieser übrige Nachlass zufallen sollte. (Bay ObLG 17 BR 95/00).
Anmerkung RA Kling: Ein Testament eigenständig zu verfassen, stellt eine hohe Herausforderung an den Verfügenden dar. So müssen nicht nur formelle Aspekte für die Wirksamkeit des Testaments berücksichtigt werden, allzu leicht werden auch nicht sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten überblickt oder richtig gewertet. Bezüglich der weiterhin nicht zu unterschätzenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird auf den Abschnitt Steuerrecht verwiesen.
GmbH-Recht
Gesellschafterhaftung
- Wurde außerhalb einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens von GmbH-Gesellschaftern in das Vermögen der GmbH eingegriffen, ohne zu berücksichtigen, dass dieses Vermögen zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten erforderlich ist, kann den Gläubigern entgegen § 13 Abs. 2 GmbHG ein Anspruch gegen die Gesellschafter persönlich wegen sogenannten existenzvernichtenden Eingriffs zustehen. Mit entsprechender Rechtsprechung hat der BGH die Entscheidungen „Bremer Vulkan“ ergänzt. (BGH II ZR 300/00 vom 24.6.2002).
Anmerkung RA Kling: Nach einem unberechtigten Vermögenseingriff, der auch in gutem Glauben erfolgt sein kann, sollte ein Gesellschafter der GmbH nach Möglichkeit den Betrag sofort erstatten und somit den Nachteil wieder ausgleichen. Dadurch stellt er das GmbH-Haftungsprivileg wieder her.
Vergaberecht
Dumpingpreise durch Beihilfen zulässig
- Das OLG Düsseldorf hat entgegen der Auffassung der Vergabekammer Düsseldorf entschieden, dass bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen die Vergabestelle nicht prüfen muss, ob der Bieter rechtswidrige Beihilfen erhalten hat und hierdurch zu günstigeren Preisen anbieten kann, was auch bei außergewöhnlich niedrigen Angebotspreisen gelte. (Verg 22/02 vom 26.7.2002).
Ausschreibung und Dienstleistungskonzessionen
- Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.7.2001 ( Verg. 3/01, ZNER 2002, S. 45 ff.) festgestellt, dass der Abschluss von Dienstleistungskonzessionen nicht unter das Kartellvergaberecht fällt.
- Dienstleistungskonzessionen sind Vertragsgestaltungen, bei denen der Auftragnehmer für seine Leistungen von dem Vertragspartner nicht „entlohnt“ wird, sondern der Auftragnehmer erhält das Recht, die Konzession zu nutzen und seine daraus hervorgehenden Leistungen Dritten gegenüber zu liquidieren.
- Als unentgeltliche Verträge ( § 99 GWB) unterfallen die Dienstleistungskonzessionen nicht dem Kartellvergaberecht. Diese Rechtsauffassung wird auch eindeutig durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt (EuGH, Urteil vom 7.12. 2000, RS C-324/98 (Teleaustria Verlags GmbH, Telefonadress GmbH/Telekom Austria AG), NZBau, 2001, 148 ff).
- Anmerkung RAin Wellmann: Für den Bereich der Abwasserbeseitigung ist anerkannt, dass das Benutzungsverhältnis der Abwasseranlagen privatrechtlich, im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den sogenannten AEB, abgewickelt werden kann, der Anschluß- und Benutzungszwang wird von der Kommune in einer sogenannten Rumpfsatzung angeordnet, die im übrigen auf den privaten Entsorger verweist. Der private Entsorger rechnet seine Leistung unmittelbar gegenüber den Nutzern über Entgelte und Baukostenzuschüsse ab.
- Bei dieser Gestaltungsvariante einer Privatisierung, besteht der Entsorgungsvertrag zwischen Kommune und Gesellschaft inhaltlich lediglich aus der Aufgabenüberleitung, ohne dass die Gemeinde für die Leistung der Gesellschaft ein Entgelt erhält. Der die Gesellschaft berechtigende Entsorgungsvertrag ist dann ein unentgeltlicher Vertrag und seinem Wesen nach der sogenannten Konzessionierung gleichgestellt. Als unentgeltlicher Vertrag unterliegt er, wie vorbeschrieben, nicht den Anforderungen des Kartellvergaberechts. Für die Vergabe eines solchen Vertrages gelten lediglich die Anforderungen des allgemeinen Kartellrechts, also in erster Linie Diskriminierungsfreiheit und Transparenz des Verfahrens.
Hinzuweisen ist hier allerdings ausdrücklich darauf, dass im Land NRW eine derartige Gestaltung durch ministeriellen Runderlass ausgeschlossen ist.
Kosten des Vergabeverfahrens
- Nach einer Entscheidung der Vergabekammer Köln vom 11.12.2001 ist es vergaberechtlich unzulässig, einem Investor die Rechtsberatungskosten der privatisierenden Stadt aufzuerlegen.
- Anmerkung RAin Wellmann: Es ist nach dieser Entscheidung nicht mehr statthaft, in den Verdingungsunterlagen, die Abwälzung der Kosten des Vergabeverfahrens auf den obsiegenden Bieter abzuwälzen.
Mietrecht
Wohnung mit Garage
- Ist in einem Mietvertrag zusammen mit einer Wohnung auch eine Garage vermietet worden, lässt sich die Wohnung nicht ohne die Garage und die Garage nicht ohne die Wohnung kündigen. Vielmehr muss eine einheitliche Kündigung erfolgen. Das gilt auch, wenn eine Klausel des Mietvertrags etwas anderes vorsieht (AG Menden 4 C 134/98).
Anmerkung RA Kling: Es empfiehlt sich grundsätzlich, Wohnung und Garage getrennt zu vermieten, damit auch eine getrennte Kündigung möglich ist.
Architektenrecht
Aufklärungspflicht
- Die spätere Beendigung eines Architektenvertrags lässt die einmal begründete Sekundärhaftung nicht entfallen. Als Sachwalter des Bauherrn hat ein Architekt die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn über die Rechtslage zu informieren (BGH VII ZR 143/99 vom 4.4.2002).
Anmerkung RA Kling: Der Bauherr sollte bei aufgetretenen Baumängeln immer auch an die Aufklärungspflichten seines Architekten denken.
Insolvenzrecht
Insolvenzbankenrecht
- Hat ein Insolvenzverwalter (auch der vorläufige Insolvenzverwalter) nach seinem Amtsantritt kurzerhand sämtliche Einzüge zu Lasten der Schuldnerkonten widerrufen, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob eine Berechtigung im Lastschriftverfahren zur Forderungsabbuchung bestand, stellt dies eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung und eine sittenwidrige Schädigung dar, die dem Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gewährt. (LG Erfurt, 10 O 1105+1106/02 vom 20.8.2002).
Anmerkung RA Kling: Die zunehmende Insolvenz von Vertragspartnern sollte immer auch zur Aufmerksamkeit gegenüber Handlungen von Insolvenzverwaltern führen, da deren Handeln zuweilen auch rechtswidrig sein kann.
Dauerschuldverhältnisse = Masseverbindlichkeiten
- Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i. S. v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. (BGH IX ZR 195/01 vom 18.7.2002).
Anmerkung RA Kling: Vermieter müssen nicht gleich rot sehen, wenn der Mieter insolvent ist, der Insolvenzverwalter aber den Mietvertrag ungekündigt fortbestehen lässt.
Wohlverhaltensperiode bei Restschuldbefreiung
- Mit Inkrafttreten der Änderungen zur Insolvenzordnung zum 1.12.2001 ist die gesetzliche Wohlverhaltensperiode, die bis dahin grundsätzlich sieben Jahre betrug, auf sechs Jahre reduziert worden. Diese Frist beginnt weiterhin ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Soweit ein Insolvenzverfahren nach dem 1.12.2001 heute eröffnet wird, in dem der Insolvenzantrag und Schuldenbereinigungsplan bereits vorher existierten, ergibt sich für den Schuldner die Frage, ob seine Wohlverhaltensperiode nach neuem Recht sechs Jahre beträgt, oder ob er sich auf das alte Recht berufen kann, welches für die Fälle eine Verkürzung auf fünf Jahre vorsah, bei denen bereits vor dem 1.1.1997 Zahlungsunfähigkeit vorlag. Ein Insolvenzgericht hat dies ausschließlich nach neuem Recht beurteilt. (AG Düsseldorf, 501 IN 188/01 vom 24.5.2002, nicht rechtskräftig).
Anmerkung RA Kling: Die von dem Insolvenzgericht geäußerte Auffassung ist nur für neue Anträge im Jahr 2002 richtig, während vor der Gesetzesänderung gestellte Anträge weiterhin gemäß Art. 107 EGInsO eine fünfjährige Wohlverhaltensperiode nach sich ziehen, da der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges geregelt hat (So auch LG Frankfurt a. M., 219 T 409/02 vom 9.8.2002). Abweichende Gerichtsentscheidungen sind möglich (Vgl. LG Kreuznach, 2 T 74/02 vom 3.7.2002).
Steuerrecht
Gewerblicher Grundstückshandel
- Die Frage, wann ein gewerblicher Grundstückshandel oder noch eine private Vermögensverwaltung vorliegt, war seit Jahren im Steuerrecht umstritten. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil vom 10. Dezember 2001 (Aktenzeichen XR 183/ 96) hier Klarheit geschaffen:
- Darin wird festgestellt, dass eine gewerbliche Tätigkeit erst dann angenommen wird, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 4 Objekte veräußert werden. In dem entschiedenen Fall führt der BFH unter anderem aus, dass nicht bereits die Ähnlichkeit mit dem „Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers“ eine Beurteilung als gewerblicher Grundstückshandel gerechtfertigt sei. Die 3-Objekt-Grenze ist daneben gerade in solchen Fällen als Abgrenzungskriterium heranzuziehen.
- Anmerkung RAin Wellmann: Vorsicht! Trotz den Feststellungen des BFH sind nach wie vor Gestaltungen denkbar, in denen auch bei der Veräußerung von weniger Objekten eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden kann. Der BFH führt nämlich in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich aus, dass auch bei Veräußerung von weniger als 4 Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können.
- Wer aber ohne diese besonderen Umstände einer gewerblichen Tätigkeit binnen 5 Jahren bis zu 3 Objekten veräußert, findet sich, nach Ansicht des BFH, im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.
Private PKW-Nutzung
- Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 21.01.2002 in einigen Punkten Klarheit zur sogenannten 1 % Regelung/ Fahrtenbuch im Hinblick auf die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge geschaffen.
Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:
Fahrzeugwechsel:
Sofern das auch privat genutzte Fahrzeug im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewechselt wird, ist der Ermittlung der Nutzungswerte im Monat des Fahrzeugwechsels der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.
Fahrtenbuch:
- Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder betrieblich veranlassten Fahrt
- Reiseziel
- Reisezweck
- aufgesuchte Geschäftspartner
Listenpreis:
- Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer maßgebend. Dies gilt auch für reimportierte Fahrzeuge.
Steuernummer auf Rechnungen
- Nach § 14 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz müssen Unternehmer ab dem 01. Juli 2002 ihre Rechnungen um eine weitere Angabe ergänzen. Der genaue Wortlaut der Regelung lautet „Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.“ Gemeint ist die Steuernummer, die die Umsatzsteuerveranlagung trägt.
- Gerade aber diese Regelung ist insbesondere deswegen äußerst umstritten, weil nach dem neuen EU-Recht die Angabe der Umsatzsteuernummer nicht erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der geforderten Angabe der Umsatzsteuernummer auf Rechnungen ist es nämlich problematisch, dass der Datenschutz nicht mehr mit Sicherheit gewährleistet und somit Missbrauch von dritter Seite nicht ausgeschlossen werden kann.
Was aber, wenn diese Steuernummer auch die gemeinsame eheliche Steuerveranlagung betrifft? Mit einer derartigen Nummer werden nicht nur eine, sondern zwei Personen identifiziert. Auf diese Weise wird in das steuerrechtlich geschützte Informationsgrundrecht des Nicht-Unternehmer-Ehepartners eingegriffen, wenn der andere Unternehmer-Ehepartner verpflichtet wird, die gemeinsame Steuernummer anzugeben.
Der Bund der Steuerzahler hat deshalb folgerichtig den Bundesbeauftragten für den Datenschutz Dr. Jacob, aufgefordert, sich für die Abschaffung der Vorschrift einzusetzen.
- Ein weitere Schwierigkeit besteht ferner darin, dass nach § 14 (4) Umsatzsteuergesetz auch andere Urkunden als Rechnungen angesehen werden können. Ein Grundstückskaufvertrag zum Beispiel, der den Kaufpreis mit Umsatzsteuer ausweist, ist demnach als Rechnung anzusehen; ein Mietvertrag, der die Miete plus Umsatzsteuer ausweist, ist eine Rechnung. Hier müssten nun auch die Steuernummern des Leistenden nach der neuen Regelung in § 14 (1a) Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden.
Anmerkung RAin Wellmann: Wir weisen Sie darauf hin, dass derzeit die fehlende Angabe noch keine gesetzlichen Folgen hat. Aus den genannten Gründen kann es sich aber durchaus empfehlen, auf die geforderte Angabe der Umsatzsteuernummer zunächst zu verzichten.
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